ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Auftraggeber
der
PUL2 GmbH (FN 328123 i)
1 Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die PUL2 GmbH (im Folgenden „PUL2 GmbH“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der PUL2 GmbH schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Vertragspartners durch die PUL2 GmbH bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen von Seiten des Auftraggebers in Angeboten erlangen keine Gültigkeit bis sie ausdrücklich von der PUL2 GmbH schriftlich bestätigt wurden.
1.6 Die Angebote der PUL2 GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
2 Buchung von E-Mail Newsletter Aussendungen und Online Werbeflächen
Die PUL2 GmbH bietet ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) die Möglichkeit der Buchung von E-Mail Newsletter Aussendungen und von Online Werbeflächen (im Folgenden „Medialeistungen“). Hierzu nutzt die PUL2 GmbH eigene Datenbestände oder bucht Medialeistungen bei anderen Unternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“). Diese Auftragnehmer werden zusammenfassend als PUL2 Network bezeichnet.
Für den Auftraggeber gilt in Zusammenhang mit Verträgen über den Einkauf von Medialeistungen:
2.1.1 Inhaltliche Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Werbemittel: Die PUL2 GmbH ist lediglich Versender oder Vermittlerin der Werbemittel und überprüft diese nicht auf eine etwaige Rechtmäßigkeit. Vielmehr ist es Aufgabe des Auftraggebers ein überlassenes Werbemittel vorab rechtlich zu überprüfen. Der Auftraggeber ist somit in vollem Ausmaß für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Versand der Mailings allein verantwortlich und versichert, dass er alle rechtlichen Notwendigkeiten und Befugnisse zur Durchführung der gegenständlichen Kampagne durch die PUL2 GmbH erfüllt. Die PUL2 GmbH ist hier in vollem Umfang gegen jegliche Ansprüche Dritter freizustellen.
2.1.2 Die Auftragsbestätigung gilt als Fixbuchung und kann nur mit ausdrücklicher Bestätigung der PUL2 GmbH widerrufen werden. Als Auftragsbestätigung wird von der PUL2 GmbH auch anerkannt, wenn der Auftraggeber die entsprechenden Werbemittel zur Verfügung stellt oder zum Versand freigibt.
2.1.3 Werbemittel werden bis 4 Werktage vor Start der Kampagne in einer inhaltlich und technisch geeigneten Form vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die PUL2 GmbH behält sich das Recht vor, die Werbemittel unter technischen und inhaltlichen Aspekten zu bearbeiten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen. Die PUL2 GmbH behält sich auch das das Recht vor, bestimmte Werbemittel unter Angabe von Gründen zurückzuweisen.
2.1.4 Sollte der Auftraggeber gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen sich aus diesen AGB ergebende Pflichten verstoßen, ist die PUL2 GmbH zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung nicht verpflichtet. Es besteht für die PUL2 GmbH außerdem keine Pflicht zur Leistungserbringung, wenn Umstände eintreffen, die nicht in der Macht der PUL2 GmbH stehen oder auf höherer Gewalt beruhen. Diese Pflichtentbindung besteht nur für die Dauer dieser Ereignisse.
2.1.5 Die PUL2 GmbH ist befugt, andere Unternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“) zu beauftragen, was die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber unberührt lässt. Diese Auftragnehmer werden zusammenfassend als PUL2 Network bezeichnet.
3 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die PUL2 GmbH, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die PUL2 GmbH. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der PUL2 GmbH.
3.2 Alle Leistungen der PUL2 GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien, Newsletter Templates, Online Werbemittel) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und rechtzeitig freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
3.3 Der Auftraggeber wird der PUL2 GmbH zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben von der PUL2 GmbH wiederholt werden müssen, oder verzögert werden.
3.4 Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die PUL2 GmbH haftet nicht für eine Verletzung derartiger Rechte. Wird die PUL2 GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die PUL2 GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
4 Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die PUL2 GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die PUL2 GmbH ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte/Auftragnehmer erbringen zu lassen. Die Entlohnung des Dritten/Auftragnehmers erfolgt, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich durch die PUL2 GmbH selbst.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur PUL2 GmbH keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die PUL2 GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch die PUL2 GmbH anbietet.
6 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
6.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
6.2 Der Auftraggeber wird die PUL2 GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, umfassend informieren.
6.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der PUL2 GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der laufenden Tätigkeit bekannt werden.
7 Termine / Liefer- oder Leistungsfristen
7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen der PUL2 GmbH verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der PUL2 GmbH schriftlich zu bestätigen.
7.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der PUL2 GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl der Auftraggeber als auch die PUL2 GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Befindet sich die PUL2 GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der PUL2 GmbH schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8 Vorzeitige Auflösung
8.1 Die PUL2 GmbH ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
8.1.1 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
8.1.2 der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fälligen Werklohn(teiles) oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8.1.3 berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der PUL2 GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der PUL2 GmbH eine taugliche Sicherheit leistet.
8.1.4 über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.
8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die PUL2 GmbH fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt.
9 Honorar
9.1 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der PUL2 GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die PUL2 GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 3000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die PUL2 GmbH berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen zu begehren.
9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die PUL2 GmbH für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9.3 Alle Leistungen der PUL2 GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der PUL2 GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
9.4 Kostenvoranschläge der PUL2 GmbH sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der PUL2 GmbH schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird die PUL2 GmbH den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
9.5 Für alle Leistungen der PUL2 GmbH, die aus welchem Grund auch immer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der PUL2 GmbH das gesamte vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Satz 2 AGBG wird ausgeschlossen.
9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der PUL2 GmbH von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
10 Zahlung, Eigentumsvorbehalt
10.1 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der PUL2 GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der PUL2 GmbH.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der PUL2 GmbH die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann die PUL2 GmbH auch sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die PUL2 GmbH nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die PUL2 GmbH für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
10.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der PUL2 GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von der PUL2 GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11 Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1 Alle Leistungen der PUL2 GmbH, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Templates, Werbemittel), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der PUL2 GmbH und können von der PUL2 GmbH jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen der PUL2 GmbH jedoch ausschließlich in Ländern der EU nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der PUL2 GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der PUL2 GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
11.2 Die Urheberrechte an den von PUL2 GmbH und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Templates, Werbemittel, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der PUL2 GmbH. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der PUL2 GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der PUL2 GmbH, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die PUL2 GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
11.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der PUL2 GmbH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PUL2 GmbH und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
11.4 Für die Nutzung von Leistungen der PUL2 GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der PUL2 GmbH erforderlich. Dafür steht der PUL2 GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Diese beträgt im 1. Jahr nach Vertragsende eine volle, im Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im 2. Jahr die Hälfte und im 3. Jahr ein Viertel davon. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11.5 Für die Nutzung von Leistungen der PUL2 GmbH bzw. von Werbemitteln, für die die PUL2 GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der PUL2 GmbH notwendig.
11.6 Der Auftraggeber hat für jede unberechtigte Nutzung von Leistungen der PUL2 GmbH eine Zahlung in Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars zu leisten, wobei weitergehende Ansprüche davon unberührt bleiben.
12 Kennzeichnung
12.1 Die PUL2 GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die PUL2 GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2 Die PUL2 GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
13 Gewährleistung
13.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die PUL2 GmbH, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als mängelfrei genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von allfälligen Mängeln ausgeschlossen.
13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die PUL2 GmbH zu. Die PUL2 GmbH wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der PUL2 GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Die PUL2 GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die PUL2 GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
13.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die PUL2 GmbH haftet weiters nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der PUL2 GmbH gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.
14 Haftung und Produkthaftung
14.1 Eine Haftung der PUL2 GmbH für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14.2 Jegliche Haftung der PUL2 GmbH für Ansprüche, die auf Grund der von der PUL2 GmbH erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die PUL2 GmbH ihrer Warnpflicht nachgekommen ist oder das Vorliegen einer solchen für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die PUL2 GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die PUL2 GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
14.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der PUL2 GmbH. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14.4 Sofern die PUL2 GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die PUL2 GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Dieser wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
14.5 Die PUL2 GmbH bzw. der Auftraggeber trägt keine Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg.
15 Datenschutz personenbezogener Daten von Auftraggebern und Auftragnehmern
15.1 Aufgrund aktiver Geschäftsbeziehungen und Anbahnung von Geschäftsverbindungen verarbeitet die PUL2 GmbH personenbezogene Daten von Auftraggebern und Auftragnehmern, soweit diese zur Auftragsabwicklung bzw. Geschäftsanbahnung notwendig sind.
15.2 Die Speicherung der unter Pkt. 15.1. angeführten personenbezogenen Daten kann jederzeit widerrufen werden, außer die Daten werden benötigt aus Gründen wie Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
15.3 Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der genannten Daten im hier beschriebenen Ausmaß einverstanden. Der Auftragnehmer versichert weiters, dass die PUL2 GmbH die geschäftlichen Kontaktdaten seiner Mitarbeiter speichern und verwenden darf und hat hierzu die notwendigen Einwilligungen von seinen Mitarbeitern eingeholt. Der Auftragnehmer ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
15.4 Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Weitergabe aller datenschutzrelevanten Informationen und Unterlagen an den Datenschutzbeauftragten (und dessen Beauftragte) der PUL2 GmbH einverstanden.
15.5 Diese Zustimmung ist widerruflich. Die Datenverwendung ist auf ein notwendiges Ausmaß zur Abwicklung aktueller oder zukünftiger Vertragsbeziehung beschränkt, daher ist die PUL2 GmbH im Falle eines Widerrufs berechtigt, die Vertragsbeziehung zu kündigen, insoweit durch den Widerruf eine ordentliche Vertragsabwicklung sonst unmöglich wird.
16 Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten
16.1 Der Auftraggeber ist für die im eigenen Bereich durchgeführten Vorgänge der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Nutzerdaten im vollen Umfang nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen datenschutz- und datensicherungspflichtig.
16.2 Übermittelt der Auftraggeber Sperrlisten, Negativlisten, Blacklists, o.ä. Datenbestände mit der Anweisung an die PUL2 GmbH diese bei der Versendung von E-Mail Newsletter Aussendungen zu berücksichtigen, versichert der Auftraggeber, dass die notwendige Rechtsgrundlage zur entsprechenden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO dafür geschaffen wurde (z.B. Einverständnis, …).
17 Anzuwendendes Recht
17.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der PUL2 GmbH und dem Auftraggeber unterliegen österreichischem materiellem und formellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort ist der Sitz der PUL2 GmbH.
18.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der PUL2 GmbH und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der PUL2 GmbH sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die PUL2 GmbH berechtigt, den Auftraggeber am Gerichtsstand Salzburg zu klagen.
19 Elektronische Rechnungslegung
19.1 Die PUL2 GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die PUL2 GmbH ausdrücklich einverstanden.
Stand: Mai 2018